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   BayObLG, 22.10.1985 - BReg. 1 Z 73/85   

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https://dejure.org/1985,3461
BayObLG, 22.10.1985 - BReg. 1 Z 73/85 (https://dejure.org/1985,3461)
BayObLG, Entscheidung vom 22.10.1985 - BReg. 1 Z 73/85 (https://dejure.org/1985,3461)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Oktober 1985 - BReg. 1 Z 73/85 (https://dejure.org/1985,3461)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nacherbschaft der Kinder der Vorerben; Nacherbfolge nach Stämmen; Nacherbfolge nach Kopfteilen der Nacherben; Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments ; Ermittlung der Erbanteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1986, 610
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 22.10.1985 - BReg. 1 Z 73/85
    Dabei ist der Inhalt der Erklärung, einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes zu würdigen; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BGH LM § 133 [B] Nr. 1; BayObLGZ 1976, 67/75; 1982, 159/164).

    Dabei müssen die Schlußfolgerungen des Tatsachengerichts nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie nur möglich sind, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder noch näher liegen (BayObLGZ 1976, 67/75 f.; 1982, 331/337).

  • BGH, 13.07.1959 - V ZB 4/59

    Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen

    Auszug aus BayObLG, 22.10.1985 - BReg. 1 Z 73/85
    Daß sich die Rechtsstellung des Beteiligten zu 3 bei einem Erfolg seiner Beschwerde zunächst insofern ungünstiger gestaltet hätte, als er im Erbschein statt zu einem Achtel nur zu einem Zehntel als Nacherbe ausgewiesen worden wäre, stand seiner Beschwerdebefugnis nicht entgegen; denn er hat ein Recht auf Erteilung eines Erbscheins mit der richtigen Angabe seiner Erbquote, selbst wenn er dadurch ungünstiger gestellt würde (vgl. BGHZ 30, 261/263; BayObLGZ 1958, 225/228; 1960, 254/256).
  • BayObLG, 01.02.1980 - BReg. 1 Z 72/79

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

    Auszug aus BayObLG, 22.10.1985 - BReg. 1 Z 73/85
    Die Erstbeschwerde gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts war zulässig (BayObLGZ 1980, 42/43 m.Nachw.).
  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
    Auszug aus BayObLG, 22.10.1985 - BReg. 1 Z 73/85
    Dabei ist der Inhalt der Erklärung, einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes zu würdigen; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BGH LM § 133 [B] Nr. 1; BayObLGZ 1976, 67/75; 1982, 159/164).
  • BayObLG, 30.09.1982 - BReg. 1 Z 128/81
    Auszug aus BayObLG, 22.10.1985 - BReg. 1 Z 73/85
    Dabei müssen die Schlußfolgerungen des Tatsachengerichts nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie nur möglich sind, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder noch näher liegen (BayObLGZ 1976, 67/75 f.; 1982, 331/337).
  • BayObLG, 11.01.1984 - BReg. 1 Z 58/83
    Auszug aus BayObLG, 22.10.1985 - BReg. 1 Z 73/85
    Nur wenn die Auslegung nicht zum Ziele führt, greift die ergänzende Regelung des § 2091 BGB ein, wonach die mehreren Erben zu gleichen Teilen eingesetzt sind (Senatsbeschluß vom 11.1.1984 - BReg. 1 Z 58/83 = Rpfleger 1984, 141 LS und FamRZ 1984, 825 LS).
  • OLG Frankfurt, 02.08.2010 - 20 W 49/09

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Anwendbarkeit einer

    Dabei müssen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie nur möglich sind, mag auch eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher liegen (Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 27 Rn 42; BayObLG, FamRZ 1986, 610 ff, 611; BayObLG, …
  • OLG Frankfurt, 03.09.1993 - 20 W 344/93

    Erteilung eines Erbscheins; Einsetzung der Ersatzerben nicht nach Kopfteilen,

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  • OLG Dresden, 17.08.2010 - 17 W 840/10

    Auslegung eines Testaments

    Die Beschwerdeführer verkennen, dass die vorrangig zu beachtenden Zweifelssätze der in § 2091 BGB genannten §§ 2066 bis 2069 BGB - insbesondere § 2067 BGB - keine Anwendung finden, weil die Erblasserin im Testament als ihre Erben die Verwandten mütterlicherseits gerade nicht "ohne nähere Bestimmung bedacht" (vgl. zu solchen Konstellationen, in denen statt des Kopfteils- das Stammesprinzip angewandt wird: BayObLG FamRZ 1986, 610; OLG Hamm Rpfleger 1986, 480; OLG Franfurt FamRZ 1994, 327 jeweils m.w.N.), sondern aus dem Kreis eben dieser seinerzeit lebenden Verwandten genau drei namentlich bezeichnete Personen eingesetzt hat.
  • OLG Karlsruhe, 14.01.1999 - 4 W 89/98

    Ergänzung eines eigenhändigen Testaments; Berliner Testament; Veräußerungsverbot

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  • OLG Frankfurt, 30.11.2000 - 20 W 493/00

    Auslegung letztwilliger Verfügungen von DDR-Bürgern

    Dabei müssen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie nur möglich sind, mag auch eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher liegen (BayObLG, FamRZ 1986, 610 ff, 611; BayObLG, NJW-RR 1988, 387 ff, 388).
  • BayObLG, 27.04.1999 - 1Z BR 145/98

    Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der

    Das Landgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, daß die unbestimmte Erbteile betreffende Ergänzungsvorschrift des § 2091 BGB erst dann zur Anwendung kommt, wenn die dem Erblasserwillen entsprechenden Erbquoten nicht durch Auslegung ermittelt werden können (BayObLG FamRZ 1986, 610/611).
  • BayObLG, 21.08.1997 - 1Z BR 35/97

    Fehlerhafte Testamentsauslegung bei Nichterörterung naheliegender

    b) Die Vorinstanzen sind zwar zutreffend unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 22.10.1985 (FamRZ 1986, 610 ff.) davon ausgegangen, daß auch für die in einem Berliner Testament gemäß § 2269 Abs. 1 BGB eingesetzten Schlußerben Nacherbfolge angeordnet werden kann.
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